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ZNER 2013, 5
Becker 

Editorial

Das Auftaktthema dieses Heftes ist für Stadtwerke schwer verdaulich – aber umso wichtiger: Der Griff der Kartellbehörden nach den Wasserpreisen. Ausgehend von einer Missbrauchsverfügung der hessischen Landeskartellbehörde (vom 09.05.2007, bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 02.02.2010, ZNER 2010, 61, Wasserpreise Wetzlar; vgl. auch BGH v. 15.05.2012, ZNER 2012, 485, Wasserpreise Calw) könnten die Kartellbehörden auch nach öffentlich-rechtlich gestalteten Wasserpreisen greifen (ablehnend noch OLG Frankfurt, B. v. 20.09.2011, ZNER 2012, 194; die Revision hat der BGH aber mit Beschluss vom 19.06.2012, ZNER 2012, 487, zugelassen). Die Kartellbehörden schreiten aber weiter – und legen sich richtig ins Zeug: Der Umdruck der Entscheidung des Bundeskartellamts gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) umfasst 218 Seiten – und wird von Prof. Kurt Markert mit der Kritik gewürdigt, dass das Kartellamt von der „für BWB günstigsten Alternative“ ausgegangen sei. Aber noch interessanter ist Markerts Darstellung der Vorgehensweise bei der Teilprivatisierung. Die Berlin Wasser Holding AG hatte als privaten Investor nur noch eine Beteiligung von Veolia mit durchgerechnet 24,95 Prozent, aber einem Stimmengewicht von 50 Prozent. Der Konsortialvertrag dazu enthalte nicht weniger als 24 Anhänge. Die Offenlegung des Vertragsgeflechts, die durch Volksentscheid erzwungen wurde, führte zur Aufdeckung von Renditen von deutlich über 20 Prozent; Informationen, die die Nachprüfungsdichte der Kartellbehörden weiter anfeuern werden. Das bedeutet, dass öffentliche Wasserversorger, erheben sie nun Preise oder Gebühren, gut beraten sind, die Begründbarkeit der Entgelte abzusichern.

Mitten hinein in den Wettbewerb um Netze führt auch die Untersuchung von Templin unter Mitwirkung des Verfassers dieser Zeilen, ob nicht etwa nur Gemeinden als Wegerechtsmonopolisten effektiver kartellbehördlicher Aufsicht bedürfen, sondern auch Altkonzessionäre. Die Brisanz dieser Fragestellung ergibt sich aus zwei Beobachtungen: Zum einen verteidigen die Altkonzessionäre ihre Netzinhaberschaft mit Zähnen und Klauen und versuchen mit allen möglichen Vorgehensweisen, sich im Wettbewerb um die Neukonzession durchzusetzen. Dieses Verhalten wird im gemeinsamen Leitfaden des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur aber nicht gewürdigt. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass es im Einzelfall durchaus missbräuchliches Verhalten von Altkonzessionären bei Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen nach §§ 30, 32 EnWG geben kann – und dass der Leitfaden insoweit dringend einer Ergänzung bedarf.

Mit einem weiteren interessanten Thema befassen sich Lowitzsch und Goebel, die die Reform des polnischen Energierechts – das „Energie-Dreipack“ – darstellen. Die polnische Energiepolitik ist auch für Deutschland wichtig: Polen ist mit 40 Millionen Einwohnern eines der größten EU-Länder und wichtiger Handelspartner. Vor allem grenzt es an Deutschland an und es kann der EU und Deutschland nicht gleichgültig sein, ob und in welchem Umfang Polen sein Energierecht der Förderung Erneuerbarer Energien widmet. Das Thema hat die ZNER bereits mehrfach angepackt, so etwa mit der Mitveranstaltung der Konferenz „Energy Change in Poland“ (Tagungsbericht in ZNER 2011, 507) und mit dem Aufsatz von Schnell über gesetzliche Entwicklungen zum Recht der Erneuerbaren Energien in Polen (ZNER 2012, 142).

Der aktuelle Beitrag stellt jetzt die drei Gesetze dar, mit deren Wirksamwerden im Jahr 2013 zu rechnen ist, nämlich dem Energierechtsgesetz, dem Gasrechts- und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Mit dem Energierechtsgesetz werden beispielsweise vertragliche Musterregelungen vorgesehen und es wird ein „Vermessungsinformationsbetreiber“ zur Energieabrechnung und ein Amt zur Regelung der Energiewirtschaft eingeführt. Die Regulierung des Gasmarktes ist von gesonderter Bedeutung, weil es nur ein Monopolunternehmen gibt und der Wettbewerb faktisch inexistent ist, so die Verfasser. Schließlich stellen sie die Grundzüge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dar, mit dem sich Polen das Ziel setzt, bis 2020 mindestens einen 15 Prozent-Anteil grüner Energie im Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen. Dafür würden zahlreiche innovative Lösungen eingeführt, u.a. zum Zweck der Dezentralisierung der Energieerzeugung und zur Förderung der Photovoltaik.

Peter Becker

 
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