Editorial
Auch wenn es viele Verzögerungen gab, hat das sog. Solarpaket nun die letzte Hürde genommen. Die Ampel-Regierung hat damit einen weiteren wichtigen Impuls für den Ausbau der erneuerbaren Energien gesetzt. Das Solarpaket betrifft bei weitem nicht nur die Photovoltaik, sondern alle erneuerbare Energien – und auch die Energiespeicherung. Mit letzterem befassen sich Bentke/Valentin im nun schon dritten Teil ihres Fortsetzungsbeitrags zu Multi-Use-Speichern. Die Autoren widmen sich dabei sowohl den neuen Möglichkeiten eines alternierenden Betriebs als auch dem Mischbetrieb und der diesbezüglichen Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur. Weiter nehmen die Autoren auch den Entwurf der Stromsteuerreform in den Blick.
Der im EEG 2023 verankerte Vorrang er erneuerbaren Energien ist inzwischen in der Rechtsprechung angekommen, wozu Birkhölzer in Heft 5/2023 bereits einen Überblick gegeben hatte. Für Sailer/Militz ist es nun an der Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen. Der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses wird hier im Sinne eines „relativen Gewichtungsvorrangs“ eingeordnet. Die Autoren zeigen zugleich auf, wie die Regelung in der Genehmigungspraxis wirkt und liefern zugleich eine aufschlussreiche Abgrenzung zu dem ganz ähnlich formulierten Gewichtungsvorrang nach Artikel 3 EU-Notfall-VO.
Um auch beim Netzanschluss eine Beschleunigung zu erreichen, schlägt Altrock vor, bestehende Netzanschlüsse auch für neue Anlagen zu öffnen. So könnte beispielsweise – eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Anlagenbetreibern vorausgesetzt – eine neue Photovoltaik-Anlage an ein zuvor für einen Windpark errichtetes Umspannwerk mit angeschlossen werden – mit entsprechenden Zeit- und Kostenvorteilen. Altrock schlägt zu diesem Zweck vor, einen entsprechenden „Mitnutzungsanspruch“ der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber gesetzlich zu regeln.
Weiter finden sich im Heft ein Beitrag von Ekardt zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. April 2024. Der EGMR hatte über die Klage des Vereins Klimaseniorinnen Schweiz zu entscheiden. Ekardt zeigt auf, dass der EGMR gleich in mehreren Punkten noch über das bahnbrechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 hinaus geht, etwa indem es die Beweislast für die Wirksamkeit der Klimapolitik umdreht, die Obergrenze bei 1,5 Grad Celsius sieht und nicht die verspätete Klimapolitik, sondern den Klimawandel selbst als freiheitsgefährend einordnet. Weiter zeigt Ekardt auf, dass diese Rechtsprechung des EGMR auch auf andere völkerrechtliche Vereinbarungen, wie beispielsweise das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und die dort vereinbarten Ziele, übertragbar ist.
Auch aus der nationalen Rechtsprechung gibt es einiges zu berichten, unter anderem: Das OLG Düsseldorf etwa hatte sich mit den Auslegungsspielräumen der Bundesnetzagentur bei der Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern zu befassen – und zwar vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung angestrebten Ausstiegs aus der Erdgasversorgung. Weiter hatte das OLG Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Bundesnetzagentur im Rahmen der EEG-Ausschreibungen verpflichtet gewesen wäre, die Bieter über die im Fall einer Entwertung ihres Zuschlags drohende Pönale aufzuklären. Das OLG Dresden folgerte in einem Einzelfall aus dem Rechtsinstitut des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, dass eine Gemeinde einem Windparkerrichter die Nutzung eines über ein schmales, unbedeutendes Grundstück führender Privatweg gestatten muss. Im Heft finden sich zudem gleich zwei finanzgerichtliche Urteile zum Stromsteuerrecht. Unter anderem mit der Zulässigkeit nachträglicher Anordnungen auf Grundlage von § 3 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz betreffend den Betrieb von Windenergieanlagen hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen. Weiter finden sich im Heft unter anderem zwei Urteile des VGH Kassel, die schon länger zurückliegende Sachverhalte bei der EEG-Umlage betreffen sowie mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile zu Windenergieanlagen, darunter ein Urteil des OVG Koblenz zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Vogelschutzgebieten.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre!
Dr. Hartwig von Bredow