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ZNER 2014, 594
OVG Münster 
9. Weitere Zurückstellung während Konzentrationsflächenplanung (Beschluss vom 25.11.2014, 8 B 690/14)

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB reicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein nicht aus, um die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein zweites Mal auszusetzen. Eine Verlängerung der Aussetzung kommt vielmehr nur beim Vorliegen „besonderer Umstände“ in Betracht.

OVG Münster, ZNER 2014, 594-596 (Beschluss vom 25.11.2014, 8 B 690/14)

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