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ZNER 2017, 50
OLG München 
9. Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und für den Ausgleich von Abweichungen von Standardlastprofilen in der Erlösobergrenze (Beschluss vom 07.07.2016, Kart 1/15)

Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes in der Erlösobergrenze führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

OLG München, ZNER 2017, 50-51 (Beschluss vom 07.07.2016, Kart 1/15)

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