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ZNER 2015, 269
Hanseatisches OLG Hamburg 
8. Zum Begriff des Letztverbrauchers im Sinne des EEG (Urteil vom 12.08.2014, 9 U 197/13)

Ein Lieferant, der Kunden Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) liefert, ohne tatsächlichen Besitz über Verbrauchsgeräte auszuüben, ist Lieferant von elektrischer Energie und damit Elektrizitätsversorgungsunternehmer im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012.

Hanseatisches OLG Hamburg, ZNER 2015, 269-273 (Urteil vom 12.08.2014, 9 U 197/13)

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