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ZNER 2014, 477
BGH 
7. Einbeziehung der Kosten vorgelagerter Netze in die periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEV (Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 72/12)

a) Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEV einzubeziehen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – EnVR 31/10, RdE 2012, 209 – Stadtwerke Freudenstadt).

BGH, ZNER 2014, 477-479 (Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 72/12)

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