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ZNER 2018, 148
AG Ratzeburg 
6. Zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen Registrierungspflichten betreffend das Anlagenregister – „Korrektur“ des Urteils des BGH vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 (Urteil vom 08.12.2017, 17 C 733/15)

Bei Verstößen gegen Registrierungspflichten zum Anlagenregister gilt die Verringerung des anzulegenden Wertes um „nur“ 20 Prozent gem. § 52 Abs. 3 EEG 2017 wegen der Übergangsregelung des § 100 Abs. 2 S. 2 EEG 2017 auch für ältere Bestandsanlagen.

AG Ratzeburg, ZNER 2018, 148-152 (Urteil vom 08.12.2017, 17 C 733/15)

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