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ZNER 2015, 441
BGH 
3. Zum Streitwert nach dem UKlaG (Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 160/14)

Der Streitwert in einem Verfahren nach dem UKlaG richtet sich allein nach den Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen ABG-Bestimmung, nicht aber nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Klausel.

BGH, ZNER 2015, 441 (Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 160/14)

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