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ZNER 2012, 70
BGH 
3. Keine Lieferung von Fernwärme, wenn nur eine im Eigentum des Kunden stehende Heizungsanlage betrieben wird (Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 262/09)

Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten, …

BGH, ZNER 2012, 70-71 (Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 262/09)

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