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ZNER 2017, 492
BGH 
3. Antragstellung auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nur durch Letztverbraucher möglich [Nur Leitsätze] (Beschluss vom 20.06.2017, EnVZ 50/16)

Der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund.

BGH, ZNER 2017, 492 (Beschluss vom 20.06.2017, EnVZ 50/16)

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