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ZNER 2013, 450
BGH 
21. Zu einer Bedarfsdeckungsklausel bei der Wasserversorgung (Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 354/11)

a) Aus § 3 AVBWasserV ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehmers, seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu decken.

BGH, ZNER 2013, 450 (Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 354/11)

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