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ZNER 2015, 259
BGH 
2. Zum Abschluss eines Energielieferungsvertrages durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Urteil vom 25.03.2015, VIII ZR 243/13)

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

BGH, ZNER 2015, 259-262 (Urteil vom 25.03.2015, VIII ZR 243/13)

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