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ZNER 2015, 26
BGH 
2. Folgen unzulässiger Nebenleistungen für die Wirksamkeit eines Konzessionsvertrages (Urteil vom 07.10.2014, EnZR 86/13)

Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben

BGH, ZNER 2015, 26-31 (Urteil vom 07.10.2014, EnZR 86/13)

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