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ZNER 2016, 500
VG Trier 
19. Ausnahme vom Bauverbot einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (Beschluss vom 27.10.2016, 6 L 7029/16.TR)

Eine Befreiung vom Bauverbot einer Landschaftsschutzverordnung zum Zwecke der Windenergienutzung ist nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG möglich, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Eingangsvoraussetzung der Befreiung ist das Vorliegen einer atypischen Ausnahmesituation. Eine solche Situation liegt bei älteren Schutzverordnungen (hier aus dem Jahr 1968) regelmäßig vor, …

VG Trier, ZNER 2016, 500 (Beschluss vom 27.10.2016, 6 L 7029/16.TR)

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