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ZNER 2013, 93
BGH 
17. Unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt auch das Legen des Hausanschlusses (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11)

a) Der Begriff „Lieferungen von Wasser“ in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des – für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen – Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, UR 2008, 432 – Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFHE 222, …

BGH, ZNER 2013, 93 (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11)

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