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ZNER 2011, 560
BNetzA 
15. Zur missbräuchlichen Festlegung einer Anschlussebene (BNetzA-Entscheidung vom 20.06.2011, BK 6-11-085)

Für die Bestimmung der Anschlussebene ist der Netzanschlusspunkt maßgeblich, also der Punkt, an dem das vorgelagerte Netz endet und die Anlage des Kunden beginnt.

BNetzA, ZNER 2011, 560-561 (BNetzA-Entscheidung vom 20.06.2011, BK 6-11-085)

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