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ZNER 2016, 490
VGH München 
13. Keine wesentliche Änderung einer Windkraftanlage durch Änderung des Anlagentyps (Beschluss vom 11.08.2016, 22 CS 16.1052)

Von der Änderung des Anlagentyps einer Windkraftanlage kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung (§ 16 Abs. 1 S. 2 BImSchG) geschlossen werden. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn durch die Typänderung keine Schallimmissionen hervorgerufen werden, die sich nicht im bereits genehmigten Rahmen halten

VGH München, ZNER 2016, 490-492 (Beschluss vom 11.08.2016, 22 CS 16.1052)

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