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ZNER 2013, 309
BVerwG 
12. Zuteilung von Emissionsberechtigungen bei Kraftwerken als Nebeneinrichtung einer selbst nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Urteil vom 21.02.2013, 7 C 18.11)

Die Zuteilungsregeln für Anlagen der Energiewirtschaft (§ 4 Abs. 3, §§ 7, 20 ZuG 2012) gelten auch für Kraftwerke, die dem Emissionshandel gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG a.F. als Nebeneinrichtung einer selbst nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage unterliegen.

BVerwG, ZNER 2013, 309-313 (Urteil vom 21.02.2013, 7 C 18.11)

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