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ZNER 2011, 644
VGH Kassel 
10. Zur besonderen Ausgleichsregelung (Urteil vom 14.09.2011, 6 A 2864/09)

Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können.

VGH Kassel, ZNER 2011, 644-649 (Urteil vom 14.09.2011, 6 A 2864/09)

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