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ZNER 2012, 501
OLG Düsseldorf 
10. Rückwirkende Zulassung eines Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Beschluss vom 18.07.2012, VI 3 Kart 111/11 (V))

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vor, ist die gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV erforderliche Genehmigung nicht erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Regulierungsbehörde, sondern rückwirkend zum vertraglich vereinbarten Wirkungsbeginn zu erteilen.

OLG Düsseldorf, ZNER 2012, 501-503 (Beschluss vom 18.07.2012, VI 3 Kart 111/11 (V))

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