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ZNER 2012, 172
BGH 
1. Zu den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs eines Kartellgeschädigten (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10)

a) Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer.

BGH, ZNER 2012, 172-179 (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10)

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