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ZLR 2019, 893
Meisterernst 
Zur Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB auf Straftaten – Zugleich eine Anmerkung zu VG Würzburg, Beschluss v. 24.7.2019, Az. W 8 E 19.766

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.3.2018 wurde der Vollzug der verpflichtenden Information der Öffentlichkeit gem. § 40 Abs. 1a LFGB wieder aufgenommen. Die Vorschrift wurde im Hinblick auf die Vorgaben des BVerfG geändert, dabei wurde allerdings die grundlegende Problematik der Verschränkung der Fallgruppe des nunmehrigen § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB mit einer Bußgelderwartung von mindestens 350 Euro nicht behoben. …

Meisterernst, ZLR 2019, 893-898

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