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ZLR 2022, 625
Friske 
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 143/19

Unterlassungsansprüche wegen Fehlinformation gegenüber Verbrauchern bei kommerzieller Kommunikation – z. B. bei fehlerhafter Kennzeichnung nach LMIV – finden ihre Grundlage in der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG und nicht mehr im Rechtsbruchtatbestand nach § 3a UWG. Bei solchen Informationspflichtverletzungen muss dem Verbraucher nach Unionsrecht ein Schadensersatzanspruch zustehen. …

Friske, ZLR 2022, 625-632

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