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ZLR 2020, 535
VGH München 
5. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – “Kautabak I” (Urteil vom 10.10.2019, 20 BV 18.2231)

Ein Tabakerzeugnis ist nur dann zum Kauen bestimmt i. S. d. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU, wenn es an sich nur gekaut konsumiert werden kann, d. h. wenn die wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freigesetzt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn das Tabakerzeugnis, obwohl es auch gekaut werden kann, nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden (lt. …

VGH München, ZLR 2020, 535-546 (Urteil vom 10.10.2019, 20 BV 18.2231)

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