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ZLR 2017, 764
OLG Frankfurt a. M. 
5. b) Oberlandesgericht Frankfurt am Main – „Holunderblüte“ (Beschluss vom 11.09.2017, 6 U 109/17)

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche mit Holundersirup ist nicht irreführend, soweit der Sirup Holunderblütenextrakt enthält und dem Geschmackbild der Holunderblüte entspricht; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt und daneben erhebliche Anteile anderer Saftkonzentrate enthält.

OLG Frankfurt a. M., ZLR 2017, 764-765 (Beschluss vom 11.09.2017, 6 U 109/17)

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