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ZLR 2016, 103
OLG München 
5. Oberlandesgericht München – „Natursalz vom Toten Meer“ (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2103/14)

Die zur Bewerbung eines Meersalzes verwendete Aussage: „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt“ ist eine gesundheitsbezogene Aussage i. S. v. Art. 2 II Nr. 5 HCVO.

OLG München, ZLR 2016, 103-107 (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2103/14)

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