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ZLR 2013, 713
OLG Frankfurt a. M. 
3. Oberlandesgericht Frankfurt – „Mundspüllösung“ (Urteil vom 20.06.2013, 6 U 109/07)

Eine Mundspüllösung, deren Wirkstoff (Chlorhexidin) den bakteriellen Zahnbelag reduziert und damit der Entstehung von Gingivitis vorbeugt, ist als Funktionsarzneimittel einzuordnen, soweit der Wirkstoff in einer Menge enthalten ist, die zu einer signifikanten Beeinflussung der Körperfunktionen führt (im Streitfall bejaht).

OLG Frankfurt a. M., ZLR 2013, 713-718 (Urteil vom 20.06.2013, 6 U 109/07)

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