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ZLR 2024, 677
VGH Hessen 
3. Hessischere Verwaltungsgerichtshof – “Menthol in Wasserpfeifentabak” (Beschluss vom 29.02.2024, 8 B 1163/22)

Art. 7 Abs. 6 d) Tabakrichtlinie, der den Mitgliedsstaaten aufgibt, das Inverkehrbringen von Rauchtabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, zu verbieten, ist auch auf Tabakerzeugnisse, die aufgrund eines charakteristischen Aromas bereits Art. 7 Abs. 1 Tabakrichtlinie unterfallen, anwendbar.

VGH Hessen, ZLR 2024, 677-694 (Beschluss vom 29.02.2024, 8 B 1163/22)

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