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ZLR 2021, 807
VGH München 
3. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – “sofortige Vollziehbarkeit” (Beschluss vom 06.09.2021, 20 CS 20.2344)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist aufzuheben, wenn deren vorgeschriebene Begründung gerade nicht erkennen lässt, dass sich die anordnende Behörde besonderer Umstände des Einzelfalls bewusst war, die ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen können.

VGH München, ZLR 2021, 807-812 (Beschluss vom 06.09.2021, 20 CS 20.2344)

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