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ZHR 2003, 351
Kersting 
DISKUSSIONSBERICHT

I. Die Diskussion beschäftigte sich zunächst mit der Norm des § 4 Abs. 2 WpÜG, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Obwohl diese Norm zugleich mit den Amtshaftungsansprüchen auch eine Klagebefugnis Dritter nach § 42 Abs. 2 VwGO auszuschließen scheint, wurde es fast allgemein für erforderlich gehalten, …

Kersting, ZHR 167 (2003), 351-356

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