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ZFWG 2020, 404
VG München 
Zwangsgeldandrohung betreffend rundfunkrechtliche Untersagung von Fernsehwerbung für Glücksspiele (Beschluss vom 27.01.2020, M 17 S 19.5092)

§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen verboten ist, geht über die Anforderungen, die § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV an Werbung stellt, hinaus und verbietet jegliche Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, auch eine nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV an sich zulässige.

VG München, ZfWG 2020, 404 (Beschluss vom 27.01.2020, M 17 S 19.5092)

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