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ZFWG 2017, 527
OVG Niedersachsen 
Voraussetzungen des Vorliegens eines Härtefalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist (Beschluss vom 05.09.2017, 11 ME 258/17)

Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Spielhalle verbunden sind, können im Regelfall eine Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht begründen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 –).

OVG Niedersachsen, ZfWG 2017, 527-534 (Beschluss vom 05.09.2017, 11 ME 258/17)

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