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ZFWG 2024, 254
OVG Rheinland-Pfalz 
Verwendung einer Dachmarke ist Werbung im Sinne des GlüStV 2021 (Urteil vom 19.03.2024)

Die Verwendung der Dachmarke zu satzungsbezogenen Zwecken stellt Werbung im Sinne von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Form von Imagewerbung dar, auch wenn im Einzelfall kein Bezug zum Glücksspielangebot der Soziallotterie erkennbar ist.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2024, 254-260 (Urteil vom 19.03.2024)

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