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ZFWG 2008, 303
VG Düsseldorf 
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt (Beschluss vom 03.07.2008, 3 L 2207/07)

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Denn die zuständige Behörde kann auf der Grundlage der verfassungs- sowie europarechtskonformen Regelungen des GlüStV sowie den daran knüpfenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 21 Abs. 1 GlüStV AG NRW die Anbieter illegalen Glücksspiels derzeit mit einer – hohen – Geldbuße belegen (vgl. Beschluss v. 25.06.2008).

VG Düsseldorf, ZfWG 2008, 303 (Beschluss vom 03.07.2008, 3 L 2207/07)

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