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ZFWG 2016, 170
VG Saarlouis 
Untersagung der Vermittlung von im Saarland nicht erlaubten Sportwetten (Beschluss vom 13.07.2015, 6 L 581/15)

Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben.

VG Saarlouis, ZfWG 2016, 170 (Beschluss vom 13.07.2015, 6 L 581/15)

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