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ZFWG 2024, 235
OVG Sachsen 
Untersagung des Betriebes von Spielhallen in Sachsen kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Beschluss vom 08.02.2024, 6 B 187/23)

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021, wonach Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 1 und 1 a GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung haben, findet ungeachtet der Regelung des § 2 Abs. 3 GlüStV 2021, der die Geltung des § 9 GlüStV 2021 nicht auf Spielhallen erstreckt, gleichwohl in Sachsen auf spielhallenrechtliche Untersagungsanordnungen Anwendung.

OVG Sachsen, ZfWG 2024, 235-237 (Beschluss vom 08.02.2024, 6 B 187/23)

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