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ZFWG 2019, 98
FG Münster 
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten unterliegen der Umsatzsteuerpflicht (Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U)

Durch den Betrieb von „Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ werden umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber den Spielern erbracht, die nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit umsatzsteuerpflichtig sind. Die Umsatzsteuerpflicht derartiger Umsätze steht im Einklang mit Unions- und Verfassungsrecht.

FG Münster, ZfWG 2019, 98 (Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U)

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