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ZFWG 2016, 170
OVG Nordrhein-Westfalen 
Spielhallen in NRW dürfen nicht mit dem Begriff „Casino“ bezeichnet werden (Beschluss vom 20.07.2015, 4 B 309/15)

Die (Außen-)Werbung mit dem Begriff „Casino“ an der Lichtreklame und in den Schaufenstern einer Spielhalle verstößt gegen § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW, wonach als Bezeichnung des (Spielhallen-)Unternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig ist. Der Begriff „Casino“ ist gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich und verzerrt damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels in übermäßig werblich anreizender Weise.…

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 170 (Beschluss vom 20.07.2015, 4 B 309/15)

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