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ZFWG 2016, 476
OVG Nordrhein-Westfalen 
Rechtswidrige Untersagung der Sportwettvermittlung bei strukturellem Vollzugsdefizit (Beschluss vom 09.06.2016, 4 B 860/15)

Das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten kann einem Wettvermittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen gehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 476 (Beschluss vom 09.06.2016, 4 B 860/15)

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