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ZFWG 2019, 138
OVG Nordrhein-Westfalen 
Rechtmäßiger Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung wegen rechtswidriger Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Wettannahmestelle (Beschluss vom 20.09.2018, 4 B 753/18)

Ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ist nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2019, 138-140 (Beschluss vom 20.09.2018, 4 B 753/18)

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