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ZFWG 2023, 468
VG Düsseldorf 
Mindestabstandsregelung zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige verfassungs- und unionsrechtskonform (Urteil vom 13.06.2023, 3 K 3202/21)

Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

VG Düsseldorf, ZfWG 2023, 468 (Urteil vom 13.06.2023, 3 K 3202/21)

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