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ZFWG 2023, 401
VGH München 
Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines Sportwettvermittlers (Beschluss vom 18.04.2023, 23 C 23.541)

In einem Klageverfahren in dem sich der Sportwettvermittler gegen die Befristung einer ihm erteilten Erlaubnis zur Sportwettvermittlung wendet, bedarf es weder einer notwendigen (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch einer einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) des Sportwettveranstalters.

VGH München, ZfWG 2023, 401-403 (Beschluss vom 18.04.2023, 23 C 23.541)

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