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ZFWG 2020, 351
BVerwG 
Keine verfassungswidrige Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht in Niedersachsen (Beschluss vom 07.07.2020, 8 B 73.19)

Es ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt der § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33 i GewO abändert, sondern diesen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung ergänzt.

BVerwG, ZfWG 2020, 351-352 (Beschluss vom 07.07.2020, 8 B 73.19)

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