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ZFWG 2018, 303
OVG Thüringen 
Kein Anspruch auf vorläufige Duldung einer Bestandsspielhalle bis zur Entscheidung über Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnis (Beschluss vom 23.03.2018, 3 EO 640/17)

Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.

OVG Thüringen, ZfWG 2018, 303-307 (Beschluss vom 23.03.2018, 3 EO 640/17)

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