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ZFWG 2016, 75
OVG Schleswig-Holstein 
Höhe der Spielgerätesteuer in der Stadt Flensburg ist rechtmäßig (Urteil vom 19.03.2015, 2 KN 1/15)

Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. 12. 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27. 9. 2005, mit dem die Geldspielgerätesteuer (Automatensteuer) von 12% auf 20% angehoben wurde, ist rechtmäßig.

OVG Schleswig-Holstein, ZfWG 2016, 75 (Urteil vom 19.03.2015, 2 KN 1/15)

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