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ZFWG 2021, 121
Hüsken 

Herzlichen Glückwunsch: 15 Jahre ZfWG!

Abbildung 1

„Kaum zu glauben wie die Zeit vergeht“ ist ein im Volksmund allseits geläufiges Sprichwort, das „den Nagel auf den Kopf trifft“. Vor 15 Jahren hätten es sich die Gründungsväter nicht träumen lassen, dass die ZfWG sich einmal dauerhaft zu der führenden juristischen Fachzeitschrift im Bereich des Glücksspielrechts etablieren wird, die sie heute ist. Nun feiert die ZfWG ihren 15. Geburtstag, nachdem sie im Jahr 2006 vom Deutschen Sportverlag ins Leben gerufen wurde und seit dem Jahr 2014 im Deutschen Fachverlag beheimatet ist. Daher ist es an der Zeit, kurz inne zu halten und einerseits einen Blick zurück zu werfen, zu den Anfängen, sowie andererseits einen Blick in die Zukunft zu wagen.

Im April 2006 erschien die erste Ausgabe der ZfWG. Diese beinhaltete mit dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.20061 eine Entscheidung, die zweifelsohne den Ausgangspunkt einer rasanten Entwicklung der Querschnittsmaterie des Glücksspielrechts hin zu einem eigenständigen Rechtsgebiet bildete. Seither wurde die Rechtsentwicklung durch die ZfWG in vielschichtiger Weise begleitet und nicht zuletzt durch eine Vielzahl unterschiedlich gefärbter Literaturbeiträge entscheidend mitgeprägt. Die Entwicklung vom seinerzeit noch geltenden Lotteriestaatsvertrag, über das Inkrafttreten des ersten Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2008, die Modifikation des Glücksspielstaatsvertrages durch den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Jahr 2012, die gescheiterte Ratifizierung des zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages im Jahr 2017 bis hin zum letztendlich als Übergangsvehikel zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft gesetzten dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, wird in der ZfWG detailreich nachgezeichnet und kommentiert. Die vorbeschriebenen Rechtsänderungen wurden weit überwiegend durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung angestoßen. So führte das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.20062 zur Einbeziehung des Rechts der Sportwetten in das einheitliche Gesetzeswerk des Glücksspielstaatsvertrages und zu einer Konturierung der staatsvertraglichen Regulierungsziele. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8.9.2010 in den Rechtssachen Carmen Media3 und Markus Stoß4 wiederum bildeten den Grundstein für den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mit dem die Länder den Kompetenztitel des Rechts der Spielhallen nutzbar machten und die Regulierung der Spielhallen aus Gründen der Kohärenz in weiten Teilen in das staatsvertragliche Regelungsgefüge überführten. Auch der dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der die Experimentierklausel für die Vergabe von Sportwettkonzessionen entfristete und die Kontingentierung auf 20 Konzessionen aufhob, ist nicht zuletzt Folge einer letztinstanzlichen Eilentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.20155, mit der das bis dato durchgeführte Konzessionserteilungsverfahren als mit den Grundsätzen des Verfassungsrechts nicht vereinbar eingestuft wurde.

Nach alledem war und ist die ZfWG ein nicht mehr wegzudenkender Begleiter der nicht enden wollenden kontroversen Diskussionen um die Regulierung des Glücksspiels in Deutschland. Und eines ist schon jetzt gewiss: Auch in Zukunft wird es an interessanten und spannenden Themen nicht fehlen. Sofern der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in den Länderparlamenten wie geplant zum 1.7.2021 in Kraft tritt, werden neben Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten, Spielbanken und Spielhallen auch Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, in denen Geldspielgeräte vorgehalten werden, sowie virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker einer expliziten staatsvertraglichen Regulierung zugeführt. Hinzu kommen die Ausweitung von Spielerschutzmaßnahmen durch ein spielformübergreifendes Sperrsystem und neuartige Spielerschutz-IT-Systeme sowie die Schaffung einer zentralen Glücksspielbehörde der Länder, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt angesiedelt werden soll.

Die vorbeschriebenen Neuerungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 werden abermals eine Vielzahl von Rechts¬ZfWG 2021 S. 121 (122)fragen aufwerfen, die von Rechtsprechung und Literatur aus unterschiedlichen Perspektiven eingehend zu beleuchten und letztlich auch zu beantworten sind. Hierfür wird die ZfWG – wie schon in der Vergangenheit – auch zukünftig ein breites Forum bieten, durch das die Leser ausgewogen und umfassend über die aktuellen Entwicklungen informiert werden.

Angesichts der Dynamik des Glücksspielrechts wird die Zeit bis zum nächsten runden Geburtstag der ZfWG garantiert „wie im Fluge vergehen“.

Dr. Felix B. Hüsken, Düsseldorf*

1

BVerfG, Urt. v. 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, ZfWG 2006, 16 ff.

2

BVerfG, Urt. v. 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, ZfWG 2006, 16 ff.

3

EuGH, Urt. v. 8.9.2010 – C-46/08 – Carmen Media, ZfWG 2010, 344 ff.

4

EuGH, Urt. v. 8.9.2010 – C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 – Markus Stoß u. a., ZfWG 2010, 332 ff.

5

VGH Hessen, Beschl. v. 16.10.2015 – 8 B 1028/15, ZfWG 2015, 478 ff.

*

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