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ZFWG 2016, 74
OVG Rheinland-Pfalz 
Glücksspielrechtliche Anordnungen betreffend Spielhallen sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Beschluss vom 23.12.2014, 6 B 10898/14.OVG)

Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2016, 74 (Beschluss vom 23.12.2014, 6 B 10898/14.OVG)

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