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ZFWG 2016, 75
OVG Nordrhein-Westfalen 
Gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis entfaltet keine Konzentrationswirkung bezüglich Baugenehmigungsbedürftigkeit (Beschluss vom 20.01.2015, 2 B 1447/14)

Eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO entfaltet im Hinblick auf die Baugenehmigungsbedürftigkeit keine Konzentrationswirkung und vermittelt daher auch keine baurechtliche Legalität.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 75 (Beschluss vom 20.01.2015, 2 B 1447/14)

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