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ZFWG 2019, 328
VG Arnsberg 
Gewerbliche Spielvermittlung von Lotterieprodukten durch Einsatz von Guthaben-Vouchern im Einzelhandel ist unzulässig (Urteil vom 10.10.2018, 1 K 5592/17)

Die gewerbliche Spielvermittlung von Lotterieprodukten der Landeslotteriegesellschaften (Lotto 6aus49, Super 6, Spiel 77, EuroJackpot sowie GlücksSpirale) im Rahmen des Vertriebswegs „Einsatz von Guthaben-Vouchern im Einzelhandel“ läuft dem Ziel des § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV zuwider. Durch das Angebot der Guthaben-Voucher im Einzelhandel wird die Sichtbarkeit des Glücksspiels in beträchtlicher Weise erhöht, …

VG Arnsberg, ZfWG 2019, 328 (Urteil vom 10.10.2018, 1 K 5592/17)

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