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ZFWG 2017, 179
OVG Niedersachsen 
Fünfjährige Übergangsfrist für Spielhallen bei Verzicht auf Spielhallenerlaubnis nicht anwendbar (Beschluss vom 18.01.2017, 7 ME 3/17)

Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen, um einen Betreiberwechsel innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist zu ermöglichen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 08.11.2013 – 7 ME 82/13).

OVG Niedersachsen, ZfWG 2017, 179-182 (Beschluss vom 18.01.2017, 7 ME 3/17)

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